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Verordnung

BetrSichV § 14 – Prüfpflichten für Arbeitgeber

Lesezeit: ca. 6 Minuten · Letzte Aktualisierung: März 2026

Was ist die Betriebssicherheitsverordnung?

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist eine Rechtsverordnung zum Arbeitsschutzgesetz. Sie regelt die Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren sichere Benutzung. § 14 BetrSichV konkretisiert die Prüfpflichten für elektrische Anlagen und Betriebsmittel.

Was schreibt § 14 BetrSichV vor?

§ 14 BetrSichV verpflichtet Arbeitgeber:

  • Arbeitsmittel vor der ersten Inbetriebnahme und nach außergewöhnlichen Ereignissen auf ihren sicheren Zustand zu prüfen
  • Wiederkehrende Prüfungen in angemessenen Abständen durchzuführen
  • Die Prüfungen durch befähigte Personen nach TRBS 1203 durchführen zu lassen
  • Prüfergebnisse zu dokumentieren und für die Dauer der Verwendung des Arbeitsmittels aufzubewahren

Welche Prüffristen gelten nach BetrSichV?

Die BetrSichV schreibt keine festen Fristen vor, sondern verlangt angemessene Abstände. Die konkreten Richtwerte liefert die DGUV Vorschrift 3 (Anhang 4):

  • Baustelle: 3 Monate
  • Werkstatt / Fertigung: 6 Monate
  • Büro / Verwaltung: 12 Monate

Diese Fristen können durch eine Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV angepasst werden — bei nachgewiesener geringer Fehlerquote auch verlängert.

Was muss nach § 14 BetrSichV dokumentiert werden?

Pflichtinhalte des Prüfprotokolls:

  • Bezeichnung des Arbeitsmittels
  • Art der Prüfung und Prüfumfang
  • Datum der Prüfung
  • Name und Qualifikation der prüfenden Person
  • Prüfergebnis (sicher / nicht sicher)
  • Datum der nächsten Prüfung

Aufbewahrungspflicht: Die Aufzeichnungen müssen bis zur übernächsten Prüfung aufbewahrt werden. In der Praxis werden 5 Jahre empfohlen.

Was droht bei Verstößen gegen § 14 BetrSichV?

§ 25 BetrSichV droht bei Verstößen:

  • Bußgelder bis 30.000 EUR bei Ordnungswidrigkeiten
  • Strafverfolgung bei grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verstößen, die zu Arbeitsunfällen führen
  • Betriebsuntersagung durch die Gewerbeaufsicht oder BG
  • Persönliche Haftung des Arbeitgebers oder der verantwortlichen Führungskraft

BetrSichV und DGUV V3 — wie hängen sie zusammen?

Die BetrSichV ist die gesetzliche Grundlage (Verordnung), die DGUV Vorschrift 3 ist die technische Konkretisierung durch die Berufsgenossenschaften. Die DGUV V3 gilt als Stand der Technik nach BetrSichV und ist damit faktisch verbindlich.

§ 14 BetrSichV in der Praxis dokumentieren

Die BetrSichV gibt Inhalte und Aufbewahrungsfristen vor — die Software hilft, diese Pflichtangaben lückenlos pro Gerät zu führen und im Audit abrufbar zu haben.

Pflichtangaben als kompakte Checkliste

  • Bezeichnung des Arbeitsmittels
  • Art und Umfang der Prüfung
  • Prüfdatum und Prüfer (mit Qualifikation)
  • Prüfergebnis (sicher / nicht sicher)
  • Nächste fällige Prüfung

Ablauf: Prüfung bis Aufbewahrung

  1. Gerät scannen oder auswählen, Prüfung dokumentieren
  2. Messwerte und Ergebnis eintragen, PDF-Protokoll erzeugen
  3. Protokoll revisionssicher im Prüfarchiv ablegen
  4. Bis zur übernächsten Prüfung aufbewahren (Empfehlung: 5 Jahre)

Typische Nachweisfehler

  • Unvollständige Gerätebezeichnung oder fehlende Seriennummer
  • Kein klarer Verweis auf den Stand der Norm bei der Prüfung
  • Prüfer-Qualifikation nicht dokumentiert
  • Fehlende Unterschrift bzw. digitale Signatur

Häufige Fragen zu § 14 BetrSichV

Welche Pflichten ergeben sich aus § 14 BetrSichV für die elektrische Betriebsmittelprüfung?

§ 14 BetrSichV verpflichtet Arbeitgeber, Arbeitsmittel regelmäßig auf ihren sicheren Zustand zu prüfen. Für ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel sind Prüfart und Prüffristen nach TRBS 1203 und DGUV Vorschrift 3 festzulegen; die Dokumentation muss bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden.

Was bedeutet § 14 BetrSichV in der Praxis?

In der Praxis bedeutet § 14 BetrSichV: Gefährdungsbeurteilung erstellen, Prüffristen festlegen, befähigte Person beauftragen, Prüfprotokolle erstellen und aufbewahren. Eine digitale DGUV-V3-Software unterstützt die lückenlose Dokumentation.

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