TRBS 1203 – Befähigte Personen für elektrische Prüfungen
Lesezeit: ca. 5 Minuten · Letzte Aktualisierung: März 2026
Was ist die TRBS 1203?
Die TRBS 1203 (Technische Regel für Betriebssicherheit) konkretisiert, wer als befähigte Person für die Prüfung von Arbeitsmitteln gilt. Sie konkretisiert § 14 BetrSichV und gilt damit als verbindlicher Stand der Technik.
Wer ist eine befähigte Person nach TRBS 1203?
Eine befähigte Person muss folgende Kriterien erfüllen:
- Berufsausbildung: abgeschlossene elektrotechnische Berufsausbildung (z. B. Elektroniker, Elektroinstallateur, Elektriker) oder gleichwertige Qualifikation
- Berufserfahrung: mindestens 1 Jahr praktische Erfahrung auf dem einschlägigen Gebiet
- Zeitnahe berufliche Tätigkeit:aktuell noch auf dem relevanten Gebiet tätig
- Kenntnisse des Regelwerks: muss die einschlägigen Normen (DGUV V3, DIN EN 50699, BetrSichV) kennen
Unterschied: Elektrofachkraft vs. elektrotechnisch unterwiesene Person
| Qualifikation | Darf prüfen |
|---|---|
| Elektrofachkraft (EFK) | Alle Prüfungen nach DGUV V3 und BetrSichV |
| Elektrotechnisch unterwiesene Person (EUP) | Einfache Sicht- und Funktionsprüfungen, wenn von EFK beauftragt |
| Laie / nicht unterwiesene Person | Keine Prüfungen erlaubt |
Muss der Arbeitgeber die Qualifikation nachweisen?
Ja. Der Arbeitgeber muss sicherstellen und dokumentieren, dass die prüfende Person die Anforderungen der TRBS 1203 erfüllt. Bei externen Prüfdienstleistern empfiehlt sich eine schriftliche Bestätigung der Qualifikation.
Kann auch ein externer Dienstleister prüfen?
Ja. Externe Elektroprüfer (z. B. spezialisierte Prüfdienstleister, TÜV, Dekra) können als befähigte Personen eingesetzt werden, wenn sie die Anforderungen der TRBS 1203 erfüllen.
In ElektroPrüfManager können externe Prüfer als Nutzer mit eingeschränkten Rechten eingerichtet werden — sie sehen nur die ihnen zugewiesenen Geräte.
TRBS 1203 Teil 1 vs. Teil 3
Die TRBS 1203 besteht aus mehreren Teilen:
- TRBS 1203 (allgemein): Grundsätzliche Anforderungen an befähigte Personen
- TRBS 1203 Teil 1: Spezielle Anforderungen für elektrische Anlagen und Betriebsmittel
- TRBS 1203 Teil 3: Anforderungen für Aufzugsanlagen (nicht relevant für Betriebsmittelprüfung)
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