BetrSichV § 14: Was Arbeitgeber bei Prüfpflichten beachten müssen
Die Betriebssicherheitsverordnung verpflichtet Arbeitgeber zu regelmäßigen Prüfungen. Was sind die konkreten Anforderungen und welche Strafen drohen?
Was regelt § 14 BetrSichV?
§ 14 der Betriebssicherheitsverordnung verpflichtet Arbeitgeber, Arbeitsmittel regelmäßig durch befähigte Personen prüfen zu lassen. Die Prüfungsergebnisse müssen dokumentiert und aufbewahrt werden.
Wer ist eine befähigte Person?
Nach TRBS 1203 ist eine befähigte Person jemand mit:
- Abgeschlossener elektrotechnischer Berufsausbildung
- Mindestens 1 Jahr Berufserfahrung
- Aktueller beruflicher Tätigkeit auf dem Fachgebiet
- Kenntnis der einschlägigen Normen (DGUV V3, DIN EN 50699)
Welche Aufzeichnungen sind Pflicht?
Das Prüfprotokoll muss mindestens enthalten:
- Bezeichnung des Arbeitsmittels
- Art der Prüfung
- Datum der Prüfung
- Name und Qualifikation der prüfenden Person
- Prüfergebnis
- Datum der nächsten Prüfung
Welche Strafen drohen bei Verstößen?
§ 25 BetrSichV droht:
- Bußgelder bis 30.000 EUR bei Ordnungswidrigkeiten
- Strafverfolgung bei fahrlässigen Verstößen mit Unfallfolge
- Betriebsuntersagung durch die Gewerbeaufsicht
- Persönliche Haftung bei Arbeitsunfällen mit nicht geprüften Geräten
Praxistipp: Gefährdungsbeurteilung nutzen
Die BetrSichV ermöglicht es, durch eine Gefährdungsbeurteilung die Prüfintervalle anzupassen. Wenn Sie nachweisen können, dass bei einem Gerät kaum Fehler auftreten, darf das Intervall verlängert werden. Das spart Zeit und Kosten — erfordert aber eine ordentliche Dokumentation.
Fazit
Die Prüfpflichten nach BetrSichV § 14 sind verbindlich und werden von der Gewerbeaufsicht kontrolliert. Digitale Prüfsoftware macht die Einhaltung dieser Pflichten erheblich einfacher — und die Nachweispflicht quasi automatisch.